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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zur Verwendung für die Lieferung von neuen und gebrauchten Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an Abnehmer (im folgenden: Kunde). Soweit der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, d. h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, werden etwaige Abweichungen und Besonderheiten im Text ausdrücklich kenntlich gemacht. Darüber hinaus gilt dieser Text auch für Verbraucher. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne dieser Regelungen.

Der Verkäufer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Alle Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Somit gelten sie auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht gesondert vereinbart sind. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 1 Liefervertrag

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.
  2. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  3. Bei Sonderanfertigungen kann der Umfang des Auftrages um bis zu 10 % überschritten werden. Dementsprechend wird die Mehrmenge berechnet.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, sobald sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  5. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. 6.Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

§ 2 Lieferfrist

  1. Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bin-dend bezeichnet und schriftlich bestätigt werden.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggfls. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung von neuem.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk bzw. unser Lager verlassen hat.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Vergütung

  1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Preisänderungen sind zuläs-sig. Wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Liefertermin (auch bei Teillieferungen und erteilten Abschlagsrechnungen) mehr als 4 Monate liegen, erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten und die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  2. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk bzw. Lager, das heißt zuzüglich einer Versandkostenpauschale. Skonti werden nicht gewährt.
  3. Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nur bei entsprechender vorheriger Vereinbarung werden diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
  4. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seinGegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
  5. Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie Umstände,die uns erst nach Vertragsabschluß bekannt werden und befürchten lassen, dass der Kunde nicht rechtzeitig bezahlen werde, berechtigt den Lieferer, sofortige Sicherheitsleistung für alle Forderungen aus dem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zur Lieferung der Sicherheit die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen.

§ 4 Verpackung und Versand

  1. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
  2. Bei Transportschäden hat der Kunde ohne schuldhaftes Verzögern den Spediteur/Frachtführer zu informieren und uns zu benachrichtigen.
  3. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
  4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  5. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Kunden.

§ 5 Gewährleistung

  1. Für Mängel der Ware leisten wir bei gewerblichen Kunden zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3. dieser Bestimmung). Für gebrauchte Ware übernehmen wir nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem gewerblichen Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ist der Kunde ein Verbraucher, so hat dieser die Wahl, ob für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten ist. Wir können die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung jedoch dann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist im Rahmen der Lieferung von Neugeräten (Neuware) jedoch 24 Monate ab Ablieferung der Ware, bei Lieferung gebrauchter Ware 12 Monate ab Ablieferung Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  2. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel sofort, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  3. Will der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nachgescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  4. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers (des Produkts oder aber einzelner Bestandteile davon) stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  5. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. EtwaigeHerstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsereHaftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjäh-ren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, Schadenersatzansprüche der Verbraucher wegen eines Mangels an neuen Maschinen / Geräten (Neuware) verjährt nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
  4. Bei der Durchführung von Reparatur-/Montage-/Wartungsarbeiten beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Ablieferung der Ware an den Kunden / Verbraucher. Im Falle der Durchführung von Gewährleistungsarbeiten beträgt die Gewährleistungsfrist für das Ersatzteil, bzw. die Ausbesserung 12 Monate ab Übergabe der reparierten Ware an den Kunden / Verbraucher; Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen jeweiligen Gewährleistungsfrist für diesen Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne daß hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt seine (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt unentgeltlich für uns. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden “neue Sache” genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dient in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgenden Bestimmung dieser Ziffer nichts abweichendes ergibt, finden sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung.
  4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können.
  5. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache, die in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
  6. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der mit dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.
  7. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus derWeiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Kunden nicht gestattet.
  8. Wir können die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug,Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Kunden an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigung oder der Auflösung des Unternehmens des Kunden sowie bei einem Verstoß des Kunden gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 3. dieses Abschnittes jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonsti-gen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
  11. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an uns ab.
  12. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Für diesen Fall erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. soweit wir alleinige Eigentümer sind die neue Sache im Sinne von Ziffer 2. dieses Abschnittes wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Kunde uns oder von uns beauftragten Personen jederzeit Zutritt zu gewähren.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Auftragsnehmers.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
  5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mituns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.